§ 93 Oö. KAG 1997 § 93

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Wird einem Beschädigtenentschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, deren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurde, Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 58 festgesetzten Gebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2018)

(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundessozialamtvom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durchder bzw. des für das Bundesministerium für Gesundheit und FrauenBundesamt zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 73/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2018)

Stand vor dem 27.09.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 27.09.2018

(1) Wird einem Beschädigtenentschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, deren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurde, Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 58 festgesetzten Gebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2018)

(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundessozialamtvom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durchder bzw. des für das Bundesministerium für Gesundheit und FrauenBundesamt zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 73/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2018)

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