§ 94 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) und der Abrechnung (§§ 59 bis 62 und § 88 Abs. 4) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 23.12.2019

(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) und der Abrechnung (§§ 59 bis 62 und § 88 Abs. 4) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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