§ 95 Oö. KAG 1997 § 95

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Landesgesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§ 56a KAKuG) anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 70/2011)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.01.2005 bis 04.08.2011

Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Landesgesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§ 56a KAKuG) anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 70/2011)

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