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Legende:
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(2) Die im Abs§ 1 Bgld. 1 litSAG seit 31.12.2018 weggefallen. a genannten stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind unter Einrechnung des Präsidenten nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Landtag in folgender Weise zu bestellen:
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(3) Für jedes der im Abs. 2 angeführten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die im Abs. 1 lit. b Z 1 genannten Mitglieder sind von den dort genannten Kirchen, die im Abs. 1 lit. b Z 7 genannten Mitglieder von den im Landtag vertretenen Parteien, die im Abs. 1 lit. b Z 8 genannten Mitglieder von den dort genannten Kammern und die in Abs. 1 lit. b Z 9 genannten Mitglieder von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind auf Ersuchen der Landesregierung dieser innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(5) Die Vertretung der im Abs. 1 lit. b Z 2 - 6 genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.
(6) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
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(2) Die im Abs§ 1 Bgld. 1 litSAG seit 31.12.2018 weggefallen. a genannten stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind unter Einrechnung des Präsidenten nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Landtag in folgender Weise zu bestellen:
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(3) Für jedes der im Abs. 2 angeführten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die im Abs. 1 lit. b Z 1 genannten Mitglieder sind von den dort genannten Kirchen, die im Abs. 1 lit. b Z 7 genannten Mitglieder von den im Landtag vertretenen Parteien, die im Abs. 1 lit. b Z 8 genannten Mitglieder von den dort genannten Kammern und die in Abs. 1 lit. b Z 9 genannten Mitglieder von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind auf Ersuchen der Landesregierung dieser innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(5) Die Vertretung der im Abs. 1 lit. b Z 2 - 6 genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.
(6) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.