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(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid festzusetzen, für wie viele Mitglieder den einzelnen im Landtag vertretenen Parteien ein Vorschlagsrecht zusteht. Gleichzeitig hat sie die Parteien im Wege des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.
(3) Das Vorschlagsrecht ist von den im Landtag vertretenen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl an Mitgliedern in Anspruch zu nehmen.
(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben die Namen der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben, die Zustimmungserklärung vorzulegen und auch nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid festzusetzen, für wie viele Mitglieder den einzelnen im Landtag vertretenen Parteien ein Vorschlagsrecht zusteht. Gleichzeitig hat sie die Parteien im Wege des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.
(3) Das Vorschlagsrecht ist von den im Landtag vertretenen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl an Mitgliedern in Anspruch zu nehmen.
(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben die Namen der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben, die Zustimmungserklärung vorzulegen und auch nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.