§ 9 Bgld. SAG (weggefallen)

Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates erlischt

a)

durch Tod;

b)

durch schriftliche Verzichtserklärung;

c)

durch Widerruf der Entsendung;

d)

durch Verlust der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung;

e)

durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;

f)

bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten auf Grund eines diesbezüglichen Ausspruches des in Betracht kommenden Kollegiums.

(2) Im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Kollegiums zu bestellen§ 9 Bgld.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder SAG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Das Amt eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates erlischt

a)

durch Tod;

b)

durch schriftliche Verzichtserklärung;

c)

durch Widerruf der Entsendung;

d)

durch Verlust der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung;

e)

durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;

f)

bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten auf Grund eines diesbezüglichen Ausspruches des in Betracht kommenden Kollegiums.

(2) Im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Kollegiums zu bestellen§ 9 Bgld.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder SAG seit 31.12.2018 weggefallen.

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