§ 2 Oö. FV (weggefallen)

Oö. Fallenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
§ 2

Aufstellen von Fallen

(1) Fallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen.

(2) Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).

(3) Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 des O.öFV seit 13.08.2024 weggefallen. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.

(4) Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 01.04.1993 bis 13.08.2024
§ 2

Aufstellen von Fallen

(1) Fallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen.

(2) Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).

(3) Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 des O.öFV seit 13.08.2024 weggefallen. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.

(4) Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten