Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen§ 3 Oö. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werdenFV seit 13.08.2024 weggefallen.
(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)
(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen§ 3 Oö. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werdenFV seit 13.08.2024 weggefallen.
(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)