§ 3 Oö. FV (weggefallen)

Oö. Fallenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen§ 3 . Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werdenFV seit 13.08.2024 weggefallen.

(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 01.11.2017 bis 13.08.2024
(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen§ 3 . Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werdenFV seit 13.08.2024 weggefallen.

(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)

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