§ 11 Bgld. SAG (weggefallen)

Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Amtsführende Präsident hat, soferne er nicht Mitglied der Landesregierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft ist, Anspruch auf eine monatliche Funktionsgebühr in der Höhe von 50 v.H§ 11 Bgld. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6SAG seit 31.12.2018 weggefallen. Die § 4 Abs. 3 und § 7 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.

(2) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist die sich aus Abs. 1 ergebende Funktionsgebühr. Im Übrigen sind die §§ 18, 19 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 und Abs. 6, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 25 und 45 bis 49 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der für die Mitglieder des Landtages jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Mitglieder des Landtages der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und

2.

an die Stelle des 65. Lebensjahres der 739. Lebensmonat

zu treten haben. Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Z 2 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.

(3) Der Amtsführende Präsident hat einen monatlichen Pensionsbeitrag in der Höhe von 13 v.H. der in Abs. 1 genannten Funktionsgebühr samt Sonderzahlungen zu entrichten.

(4) Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates ist nach Maßgabe des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes unter Berücksichtigung der Fahrtauslagen und des Verdienstentganges durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Amtsführende Präsident hat, soferne er nicht Mitglied der Landesregierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft ist, Anspruch auf eine monatliche Funktionsgebühr in der Höhe von 50 v.H§ 11 Bgld. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6SAG seit 31.12.2018 weggefallen. Die § 4 Abs. 3 und § 7 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.

(2) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist die sich aus Abs. 1 ergebende Funktionsgebühr. Im Übrigen sind die §§ 18, 19 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 und Abs. 6, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 25 und 45 bis 49 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der für die Mitglieder des Landtages jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Mitglieder des Landtages der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und

2.

an die Stelle des 65. Lebensjahres der 739. Lebensmonat

zu treten haben. Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Z 2 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.

(3) Der Amtsführende Präsident hat einen monatlichen Pensionsbeitrag in der Höhe von 13 v.H. der in Abs. 1 genannten Funktionsgebühr samt Sonderzahlungen zu entrichten.

(4) Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates ist nach Maßgabe des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes unter Berücksichtigung der Fahrtauslagen und des Verdienstentganges durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten