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(2) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist die sich aus Abs. 1 ergebende Funktionsgebühr. Im Übrigen sind die §§ 18, 19 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 und Abs. 6, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 25 und 45 bis 49 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der für die Mitglieder des Landtages jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben anzuwenden, dass
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(3) Der Amtsführende Präsident hat einen monatlichen Pensionsbeitrag in der Höhe von 13 v.H. der in Abs. 1 genannten Funktionsgebühr samt Sonderzahlungen zu entrichten.
(4) Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates ist nach Maßgabe des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes unter Berücksichtigung der Fahrtauslagen und des Verdienstentganges durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist die sich aus Abs. 1 ergebende Funktionsgebühr. Im Übrigen sind die §§ 18, 19 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 und Abs. 6, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 25 und 45 bis 49 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der für die Mitglieder des Landtages jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben anzuwenden, dass
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(3) Der Amtsführende Präsident hat einen monatlichen Pensionsbeitrag in der Höhe von 13 v.H. der in Abs. 1 genannten Funktionsgebühr samt Sonderzahlungen zu entrichten.
(4) Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates ist nach Maßgabe des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes unter Berücksichtigung der Fahrtauslagen und des Verdienstentganges durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.