Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen
(1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält sowie die Erlassung oder der Abschluß von allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Anhörungsfrist zulässigOö. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen KommissionNotifG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Die Frist verlängert sich
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z. 2 lit. b und c gelten nicht mehr,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Anhörungsfristen gelten nicht, wenn die Beschlußfassung eines Landesgesetzes oder die Erlassung einer Verordnung aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Menschen und Tieren, der Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzerer Frist notwendig ist. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 zu begründen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen
(1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält sowie die Erlassung oder der Abschluß von allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Anhörungsfrist zulässigOö. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen KommissionNotifG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Die Frist verlängert sich
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z. 2 lit. b und c gelten nicht mehr,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Anhörungsfristen gelten nicht, wenn die Beschlußfassung eines Landesgesetzes oder die Erlassung einer Verordnung aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Menschen und Tieren, der Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzerer Frist notwendig ist. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 zu begründen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.