§ 6 Oö. NotifG (weggefallen)

Oö. Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 6

Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlautes

(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.NrNotifG seit 28.02.2018 weggefallen. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen wurde, ist in die Rechtsvorschrift selbst oder bei der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen.

(2) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist den zuständigen europäischen und internationalen Organen unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2018
§ 6

Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlautes

(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.NrNotifG seit 28.02.2018 weggefallen. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen wurde, ist in die Rechtsvorschrift selbst oder bei der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen.

(2) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist den zuständigen europäischen und internationalen Organen unverzüglich mitzuteilen.

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