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(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
1. | Standardkrankenanstalten nach Maßgabe | |||||||||
2. | Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 4 mit Abteilungen zumindest für: | |||||||||
a) | Augenheilkunde und Optometrie | |||||||||
b) | Chirurgie | |||||||||
c) | Frauenheilkunde und Geburtshilfe | |||||||||
d) | Hals-, Nasen- und | |||||||||
e) |
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f) |
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g) |
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h) |
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i) |
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j) |
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ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden | ||||||||||
3. | Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen. |
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionellorganisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtliche getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 3a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig. Die Landesregierung kann von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z 2 vorgesehener Abteilungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
1. | die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 3a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig, | |||||||||
2. | in Standardkrankenanstalten die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden kann und | |||||||||
3. | von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“ |
(3) Standardkrankenanstalten, die(Anm.: entfallen mit 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50 000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:LGBl. Nr. 64/2017)
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(4) Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, können, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
1. | Departments | |||||||||
a) | für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments (§ 3b Abs. 2 Z 1), | |||||||||
b) | für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie, | |||||||||
c) | für | |||||||||
d) | für | |||||||||
e) | für | |||||||||
f) | für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie. | |||||||||
2. | Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie, | |||||||||
3. | dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie | |||||||||
4. | dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach. | |||||||||
Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z 1 lit. e und f) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann. |
(5) Für Krankenanstalten können organisatorisch mit Genehmigung der Landesregierung Kooperationsformen vorgesehen werden. Demnach ist es zulässig, zwei oder mehrere Krankenanstalten insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Anstaltsleitung und Anstaltsordnung zu unterstellen. Voraussetzung ist, dass an allen bisherigen Krankenanstaltenstandorten die Grundversorgung der Patienten gesichert ist.
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
1. | Standardkrankenanstalten nach Maßgabe | |||||||||
2. | Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 4 mit Abteilungen zumindest für: | |||||||||
a) | Augenheilkunde und Optometrie | |||||||||
b) | Chirurgie | |||||||||
c) | Frauenheilkunde und Geburtshilfe | |||||||||
d) | Hals-, Nasen- und | |||||||||
e) |
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f) |
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g) |
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h) |
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ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden | ||||||||||
3. | Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen. |
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionellorganisatorisch verbunden sind. Dabei ist die örtliche getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 3a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig. Die Landesregierung kann von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z 2 vorgesehener Abteilungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
1. | die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 3a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig, | |||||||||
2. | in Standardkrankenanstalten die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden kann und | |||||||||
3. | von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“ |
(3) Standardkrankenanstalten, die(Anm.: entfallen mit 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50 000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:LGBl. Nr. 64/2017)
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(4) Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, können, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
1. | Departments | |||||||||
a) | für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments (§ 3b Abs. 2 Z 1), | |||||||||
b) | für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie, | |||||||||
c) | für | |||||||||
d) | für | |||||||||
e) | für | |||||||||
f) | für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie. | |||||||||
2. | Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie, | |||||||||
3. | dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie | |||||||||
4. | dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach. | |||||||||
Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z 1 lit. e und f) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann. |
(5) Für Krankenanstalten können organisatorisch mit Genehmigung der Landesregierung Kooperationsformen vorgesehen werden. Demnach ist es zulässig, zwei oder mehrere Krankenanstalten insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Anstaltsleitung und Anstaltsordnung zu unterstellen. Voraussetzung ist, dass an allen bisherigen Krankenanstaltenstandorten die Grundversorgung der Patienten gesichert ist.