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(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist, wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder entsprechende Maßnahmen zur Errichtung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung gesetzt werden.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
1. | eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt, | |||||||||
2. | der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung zum Betrieb aufgenommen worden ist oder | |||||||||
3. | der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 46 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist. |
(3) Die Landesregierung kann vor Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 und 2 dem Träger der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums eine angemessene, sechs Monate nicht überschreitende Frist zur Behebung der Mängel einräumen.
(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung der Landesregierung durch den Träger der Krankenanstalt innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist nicht behoben werden.
(5) Erteilte Bewilligungen zur Errichtung bzw. zum Betrieb der Krankenanstalt sowie von Teilen derselben oder eines selbstständigen Ambulatoriums sind unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte abzuändern oder allenfalls auch zurückzunehmen, wenn ihr Fortbestand nicht im Einklang mit dem Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP), dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und abgestimmten Detailplanungen (zB RSG) steht.
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist, wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder entsprechende Maßnahmen zur Errichtung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung gesetzt werden.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
1. | eine für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt, | |||||||||
2. | der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung zum Betrieb aufgenommen worden ist oder | |||||||||
3. | der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 46 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist. |
(3) Die Landesregierung kann vor Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 und 2 dem Träger der Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums eine angemessene, sechs Monate nicht überschreitende Frist zur Behebung der Mängel einräumen.
(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten sowie selbstständiger Ambulatorien kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung der Landesregierung durch den Träger der Krankenanstalt innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist nicht behoben werden.
(5) Erteilte Bewilligungen zur Errichtung bzw. zum Betrieb der Krankenanstalt sowie von Teilen derselben oder eines selbstständigen Ambulatoriums sind unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte abzuändern oder allenfalls auch zurückzunehmen, wenn ihr Fortbestand nicht im Einklang mit dem Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP), dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und abgestimmten Detailplanungen (zB RSG) steht.