§ 10 Bgld. KAG 2000 Sperre einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche sowie eines selbstständigen Ambulatoriums ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich oder das selbstständige Ambulatorium

1.

ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben wird oder

2.

schwerwiegende Mängel vorliegen, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint.

(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat die Androhung der Sperre unter Festsetzung einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.

(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Patienten untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anderer nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.

(5) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Anordnung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 21.07.2000 bis 28.12.2011

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche sowie eines selbstständigen Ambulatoriums ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich oder das selbstständige Ambulatorium

1.

ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben wird oder

2.

schwerwiegende Mängel vorliegen, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint.

(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat die Androhung der Sperre unter Festsetzung einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.

(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Patienten untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anderer nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.

(5) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Anordnung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

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