§ 14 Bgld. KAG 2000 Landeskrankenanstaltenplan

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen deseines RSG für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung einenzu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP) zu erlassen, derhat sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß § 8 § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und des ÖSG befindetzu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im LAKAP sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5.

Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte, und

7.

die Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.

(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 und 5 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

(4) Die Landesregierung ist verpflichtet, den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landesgesundheitsplattformim Burgenländischen Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des jeweiligen Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 28.11.2017

In Kraft vom 13.11.2014 bis 28.11.2017

(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen deseines RSG für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung einenzu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan (LAKAP) zu erlassen, derhat sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß § 8 § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und des ÖSG befindetzu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im LAKAP sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5.

Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte, und

7.

die Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.

(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 und 5 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

(4) Die Landesregierung ist verpflichtet, den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landesgesundheitsplattformim Burgenländischen Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des jeweiligen Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

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