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(1) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Instituten, Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen fachlich qualifizierten Arzt sicherzustellen.
(2) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung bis 31. Mai 2027 von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
(3) Der ärztliche bzw. der zahnärztliche Dienst in den Krankenanstalten darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 oder des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes bzw. zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.
(1) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Instituten, Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen fachlich qualifizierten Arzt sicherzustellen.
(2) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung bis 31. Mai 2027 von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
(3) Der ärztliche bzw. der zahnärztliche Dienst in den Krankenanstalten darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 oder des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes bzw. zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.