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(1) In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten, in denen das Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
(2) InDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner sicherzustellen, dass den in der Anstaltsordnung ist für die FestlegungKrankenanstalt beschäftigten Personen Maßnahmen im Rahmen der geeigneten Maßnahmen, des erforderlichen Ausmaßes und des betroffenen Personenkreises nach Maßgabe des Leistungsangebotes der Anstalt sowie der eine berufsbegleitende Supervision bedingenden entsprechenden Belastung unter Berücksichtigung bestehender Ressourcen Vorsorge zu treffenbetrieblichen Gesundheitsförderung angeboten werden.
(1) In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten, in denen das Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
(2) InDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner sicherzustellen, dass den in der Anstaltsordnung ist für die FestlegungKrankenanstalt beschäftigten Personen Maßnahmen im Rahmen der geeigneten Maßnahmen, des erforderlichen Ausmaßes und des betroffenen Personenkreises nach Maßgabe des Leistungsangebotes der Anstalt sowie der eine berufsbegleitende Supervision bedingenden entsprechenden Belastung unter Berücksichtigung bestehender Ressourcen Vorsorge zu treffenbetrieblichen Gesundheitsförderung angeboten werden.