§ 46 Bgld. KAG 2000

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

(2) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (§ 7 Abs. 2 Z 1) das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine beabsichtigte freiwillige Betriebsunterbrechung oder Auflassung ihres Betriebes mindestens drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
  2. (2)Absatz 2Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (§ 7 Abs. 2 Z 1) das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (Paragraph 18,) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine beabsichtigte freiwillige Betriebsunterbrechung oder Auflassung ihres Betriebes mindestens drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 01.01.2006 bis 16.01.2024
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

(2) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (§ 7 Abs. 2 Z 1) das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine beabsichtigte freiwillige Betriebsunterbrechung oder Auflassung ihres Betriebes mindestens drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
  2. (2)Absatz 2Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (§ 7 Abs. 2 Z 1) das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (Paragraph 18,) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine beabsichtigte freiwillige Betriebsunterbrechung oder Auflassung ihres Betriebes mindestens drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

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