§ 60 Bgld. KAG 2000 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für

1.

Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten ist;

2.

Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;

3.

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;

4.

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

5.

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(2) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).

(3) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem LAKAP 2008 (§ 14) für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.


Staatsangehörige
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsFälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten ist;Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten ist;
    2. 2.Ziffer 2Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003,, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;
    4. 4.Ziffer 4Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
    5. 5.Ziffer 5Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz eins, nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 14.11.2014 bis 16.01.2024
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für

1.

Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten ist;

2.

Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;

3.

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;

4.

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

5.

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(2) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).

(3) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem LAKAP 2008 (§ 14) für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.


Staatsangehörige
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsFälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten ist;Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,), sofern sie im Inland eingetreten ist;
    2. 2.Ziffer 2Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;Flüchtlinge, denen im Sinne des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003,, Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinne dieses Gesetzes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;
    4. 4.Ziffer 4Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und
    5. 5.Ziffer 5Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Absatz eins, nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 50, Absatz 4,).
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.

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