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(2) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).
(3) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem LAKAP 2008 (§ 14) für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.
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(2) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).
(3) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem LAKAP 2008 (§ 14) für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.