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(1) Die Anstaltsordnung hat neben den Bestimmungen des § 15 insbesondere auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass Patientenvertretungen und ordentliche Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können und dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenvertretung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 16 sinngemäß.
(1) Die Anstaltsordnung hat neben den Bestimmungen des § 15 insbesondere auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass Patientenvertretungen und ordentliche Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können und dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenvertretung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 16 sinngemäß.