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(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu anderen als im § 63 genannten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen 2 Monaten nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen.
(3) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.
(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu anderen als im § 63 genannten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen 2 Monaten nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen.
(3) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.