§ 2 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Voranschlagsbeträge sind gewissenhaft und wirklichkeitsnah zu schätzen, soweit sie hinsichtlich ihrer voraussichtlichen Höhe nicht auf Grund von Unterlagen errechnet werden können oder weisungsgemäß zu veranschlagen sind§ 2 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sind der Schätzung die Erfolgsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen drei Haushaltsjahre zugrunde zu legen.

(2) Der Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Bezüge der Bediensteten. Die Bezüge sind in der gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen. Der Dienstpostenplan hat entsprechend der Gliederung des Voranschlags die Zahl der Dienstposten für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und für die Vertragsbediensteten, getrennt nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, für sämtliche Dienststellen, Einrichtungen und Anstalten mit Stichtag 1. Jänner des jeweiligen Haushaltsjahres zu enthalten. Änderungen des Dienstpostenplanes während des laufenden Haushaltsjahres sind nur bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorzunehmen.

(3) Bei Vorhaben, deren Ausführung sich über mehrere Jahre erstreckt, sind in den Voranschlag nur jene Ausgaben aufzunehmen, die während des jeweiligen Haushaltsjahres fällig werden. Die Aufwendungen für das gesamte Vorhaben, die geplante Finanzierung sowie die Folgekosten desselben sind in einer Planungsrechnung darzustellen und dem Voranschlag beizulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Voranschlagsbeträge sind gewissenhaft und wirklichkeitsnah zu schätzen, soweit sie hinsichtlich ihrer voraussichtlichen Höhe nicht auf Grund von Unterlagen errechnet werden können oder weisungsgemäß zu veranschlagen sind§ 2 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sind der Schätzung die Erfolgsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen drei Haushaltsjahre zugrunde zu legen.

(2) Der Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Bezüge der Bediensteten. Die Bezüge sind in der gesetzlich, vertragsmäßig oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen. Der Dienstpostenplan hat entsprechend der Gliederung des Voranschlags die Zahl der Dienstposten für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und für die Vertragsbediensteten, getrennt nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, für sämtliche Dienststellen, Einrichtungen und Anstalten mit Stichtag 1. Jänner des jeweiligen Haushaltsjahres zu enthalten. Änderungen des Dienstpostenplanes während des laufenden Haushaltsjahres sind nur bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorzunehmen.

(3) Bei Vorhaben, deren Ausführung sich über mehrere Jahre erstreckt, sind in den Voranschlag nur jene Ausgaben aufzunehmen, die während des jeweiligen Haushaltsjahres fällig werden. Die Aufwendungen für das gesamte Vorhaben, die geplante Finanzierung sowie die Folgekosten desselben sind in einer Planungsrechnung darzustellen und dem Voranschlag beizulegen.

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