§ 5 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In den Nachtragsvoranschlag sind alle im Zeitpunkt seiner Erstellung zu erwartenden Änderungen der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen§ 5 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Änderungen bei den in Betracht kommenden Voranschlagsposten sind beim Nachtragsvoranschlag in der Art auszuweisen, dass den neu ermittelten Voranschlagsbeträgen die ursprünglich veranschlagten Voranschlagsbeträge gegenübergestellt werden. Weiters sind die Unterschiedsbeträge, um die die neuen gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen höher oder niedriger sind, anzugeben.

(3) Ein Nachtragsvoranschlag darf jeweils nur für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. Eine Beschlussfassung nach Ablauf des Haushaltsjahres ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) In den Nachtragsvoranschlag sind alle im Zeitpunkt seiner Erstellung zu erwartenden Änderungen der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen§ 5 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Änderungen bei den in Betracht kommenden Voranschlagsposten sind beim Nachtragsvoranschlag in der Art auszuweisen, dass den neu ermittelten Voranschlagsbeträgen die ursprünglich veranschlagten Voranschlagsbeträge gegenübergestellt werden. Weiters sind die Unterschiedsbeträge, um die die neuen gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen höher oder niedriger sind, anzugeben.

(3) Ein Nachtragsvoranschlag darf jeweils nur für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. Eine Beschlussfassung nach Ablauf des Haushaltsjahres ist nicht zulässig.

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