§ 10 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die im Voranschlag vorgesehenen Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen§ 10 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Forderungen der Gemeinde, bei denen nicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, vorzugehen ist, dürfen, wenn eine Stundung bei Leistungen der in Betracht kommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur gestundet werden, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht gefährdet wird und die Stundung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint. Für gestundete Beträge ist eine Verzinsung gemäß den Bestimmungen der BAO festzusetzen.

(3) Abschreibungen von Forderungen nach Abs. 2 dürfen nur erfolgen, wenn

1.

die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen nicht einbringlich ist;

2.

die Kosten der Einbringung zur Höhe der Forderung in keinem angemessenen Verhältnis stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einbringung geboten erscheint.

(4) Über die Gewährung von Stundungen nach Abs. 2 und über die Abschreibung von Forderungen nach Abs. 3 entscheidet das nach der Bgld. GemO 2003 zuständige Organ.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die im Voranschlag vorgesehenen Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen§ 10 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Forderungen der Gemeinde, bei denen nicht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, vorzugehen ist, dürfen, wenn eine Stundung bei Leistungen der in Betracht kommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur gestundet werden, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht gefährdet wird und die Stundung durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint. Für gestundete Beträge ist eine Verzinsung gemäß den Bestimmungen der BAO festzusetzen.

(3) Abschreibungen von Forderungen nach Abs. 2 dürfen nur erfolgen, wenn

1.

die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen nicht einbringlich ist;

2.

die Kosten der Einbringung zur Höhe der Forderung in keinem angemessenen Verhältnis stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einbringung geboten erscheint.

(4) Über die Gewährung von Stundungen nach Abs. 2 und über die Abschreibung von Forderungen nach Abs. 3 entscheidet das nach der Bgld. GemO 2003 zuständige Organ.

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