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(2) Zahlungen dürfen nur auf Grund von schriftlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 erfolgen.
(3) Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, für Rechnungen zu entsprechen haben.
(4) Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Einzahlung, Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten:
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(5) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.
(6) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 70 Bgld. GemO 2003).
(7) Eine Zahlungsanordnung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Zahlungsanordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(8) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.
(9) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn
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(2) Zahlungen dürfen nur auf Grund von schriftlichen Anordnungen durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten gemäß § 71 Bgld. GemO 2003 erfolgen.
(3) Grundlage von Zahlungen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, für Rechnungen zu entsprechen haben.
(4) Jede Zahlungsanordnung (insbesondere Einzahlung, Auszahlung, Verrechnung, Umbuchung, Stornierung) hat zu enthalten:
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(5) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Zahlungsanordnung mit dem Datum anzuführen.
(6) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (budgetmäßige Deckung im Voranschlag, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 70 Bgld. GemO 2003).
(7) Eine Zahlungsanordnung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Zahlungsanordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Abs. 4 und 5 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(8) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.
(9) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn
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