§ 15 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Alle baren Geschäftsfälle der Gemeinde sind über die Gemeindekassa zu führen§ 15 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen Nebenkassen eingerichtet werden. Diese sind mit der Gemeindekasse mindestens einmal im Monat abzurechnen.

(3) Zur Bestreitung verschiedener geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung ist mit der Gemeindebuchhaltung mindestens einmal im Monat abzurechnen.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekassa (inklusive Nebenkassen und Handverläge) sind in einem Kassabuch, welches in sinngemäßer Anwendung des § 29 auch in elektronischer Form geführt werden kann, nachvollziehbar aufzuzeichnen.

(5) Die Gemeindekassa ist gegen Diebstahl und Feuer versichern zu lassen. Der Bargeldbestand der Gemeindekassa soll niedrig gehalten werden und darf dabei den Betrag nicht übersteigen, der durch die Versicherung abgedeckt ist.

(6) Der Bargeldbestand der Gemeindekassa sowie alle Wertgegenstände und Urkunden der Gemeinde sind in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern sowie die Aufbewahrung von Gemeindegeldern im Privatbereich sind untersagt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Alle baren Geschäftsfälle der Gemeinde sind über die Gemeindekassa zu führen§ 15 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen Nebenkassen eingerichtet werden. Diese sind mit der Gemeindekasse mindestens einmal im Monat abzurechnen.

(3) Zur Bestreitung verschiedener geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Die ordnungsgemäße Verwendung ist mit der Gemeindebuchhaltung mindestens einmal im Monat abzurechnen.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekassa (inklusive Nebenkassen und Handverläge) sind in einem Kassabuch, welches in sinngemäßer Anwendung des § 29 auch in elektronischer Form geführt werden kann, nachvollziehbar aufzuzeichnen.

(5) Die Gemeindekassa ist gegen Diebstahl und Feuer versichern zu lassen. Der Bargeldbestand der Gemeindekassa soll niedrig gehalten werden und darf dabei den Betrag nicht übersteigen, der durch die Versicherung abgedeckt ist.

(6) Der Bargeldbestand der Gemeindekassa sowie alle Wertgegenstände und Urkunden der Gemeinde sind in einem feuer- und einbruchssicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern sowie die Aufbewahrung von Gemeindegeldern im Privatbereich sind untersagt.

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