§ 17 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die der Gemeinde zustehenden Einnahmen sind mit Fälligkeitsdatum einzuheben§ 17 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Grundlage von Einnahmen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 für Rechnungen entsprechen.

(2) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Bareinzahlung der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die der Gemeinde zustehenden Einnahmen sind mit Fälligkeitsdatum einzuheben§ 17 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Grundlage von Einnahmen bilden Belege, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 für Rechnungen entsprechen.

(2) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Bareinzahlung der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Empfangsbestätigung auszustellen.

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