§ 18 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zahlungen sind spätestens am Fälligkeitsdatum zu leisten§ 18 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Barauszahlung von der Empfängerin oder vom Empfänger eine Zahlungsbestätigung zu erhalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Zahlungen sind spätestens am Fälligkeitsdatum zu leisten§ 18 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die mit der Führung der Gemeindekassa betraute Person hat über jede Barauszahlung von der Empfängerin oder vom Empfänger eine Zahlungsbestätigung zu erhalten.

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