§ 19 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Jeder Verrechnungsvorgang muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein (keine Buchung ohne Beleg).

(2) Die Buchhaltung sollte tagfertig geführt sein. Bis zum 15. des laufenden Monats ist der Monatsabschluss des vorangegangenen Monats fertig zu stellen.

(3) Ausgaben und Einnahmen sind jedenfalls auf jenen Voranschlagsstellen zu verbuchen, bei denen sie anfallen.

(4) Das eine Ausgabe veranlassende oder beschließende Organ (Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat) hat zuvor zu prüfen, ob die entsprechende Deckung im Voranschlag gegeben ist. Die Deckungsprüfung ist durch eine Protokollierung festzuhalten.

(5) In den Voranschlag des nächsten Jahres sind die voraussichtlichen Soll-Abgänge des laufenden Finanzjahres aufzunehmen. In den Voranschlag können die voraussichtlich anfallenden Überschüsse aufgenommen werden. Eine Berichtigung gemäß § 70 Bgld19 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. GemO 2003 (Nachtragsvoranschlag, außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben, Kreditübertragungen) ist zwingend erforderlich, wenn sich das tatsächlich erwirtschaftete Soll-Ergebnis (Überschüsse und Abgänge) ungünstiger als veranschlagt darstellt.

(6) Entnahmen aus Rücklagen des außerordentlichen Haushaltes dürfen nur zur Bedeckung von Ausgaben im außerordentlichen Haushalt verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Jeder Verrechnungsvorgang muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein (keine Buchung ohne Beleg).

(2) Die Buchhaltung sollte tagfertig geführt sein. Bis zum 15. des laufenden Monats ist der Monatsabschluss des vorangegangenen Monats fertig zu stellen.

(3) Ausgaben und Einnahmen sind jedenfalls auf jenen Voranschlagsstellen zu verbuchen, bei denen sie anfallen.

(4) Das eine Ausgabe veranlassende oder beschließende Organ (Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat) hat zuvor zu prüfen, ob die entsprechende Deckung im Voranschlag gegeben ist. Die Deckungsprüfung ist durch eine Protokollierung festzuhalten.

(5) In den Voranschlag des nächsten Jahres sind die voraussichtlichen Soll-Abgänge des laufenden Finanzjahres aufzunehmen. In den Voranschlag können die voraussichtlich anfallenden Überschüsse aufgenommen werden. Eine Berichtigung gemäß § 70 Bgld19 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. GemO 2003 (Nachtragsvoranschlag, außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben, Kreditübertragungen) ist zwingend erforderlich, wenn sich das tatsächlich erwirtschaftete Soll-Ergebnis (Überschüsse und Abgänge) ungünstiger als veranschlagt darstellt.

(6) Entnahmen aus Rücklagen des außerordentlichen Haushaltes dürfen nur zur Bedeckung von Ausgaben im außerordentlichen Haushalt verwendet werden.

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