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(2) Zu diesem Zweck sind die in den §§ 23 bis 28 angeführten Bücher, Konten und Verzeichnisse zu führen, wobei aus Gründen der Zweckmäßigkeit weitere Hilfsaufzeichnungen (Kassabücher, Lieferantenbuchhaltung usw.) zulässig sind.
(3) Die Verbuchung der Gemeindeabgaben hat in einem eigenen Belegkreis zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abgabenbuchhaltung dürfen zusätzlich auch privatrechtliche Einnahmen (Kindergartenbeiträge, Mieten usw.), die in einem sachlichen oder persönlichen Zusammenhang stehen, verwaltet werden.
(4) Die Bücher und Konten sind für jedes Haushaltsjahr neu anzulegen, wobei die schließlichen Reste aus den Vorjahren zu übernehmen und mit Ende des Haushaltsjahres abzuschließen und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) vorzubereiten sind.
(2) Zu diesem Zweck sind die in den §§ 23 bis 28 angeführten Bücher, Konten und Verzeichnisse zu führen, wobei aus Gründen der Zweckmäßigkeit weitere Hilfsaufzeichnungen (Kassabücher, Lieferantenbuchhaltung usw.) zulässig sind.
(3) Die Verbuchung der Gemeindeabgaben hat in einem eigenen Belegkreis zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abgabenbuchhaltung dürfen zusätzlich auch privatrechtliche Einnahmen (Kindergartenbeiträge, Mieten usw.), die in einem sachlichen oder persönlichen Zusammenhang stehen, verwaltet werden.
(4) Die Bücher und Konten sind für jedes Haushaltsjahr neu anzulegen, wobei die schließlichen Reste aus den Vorjahren zu übernehmen und mit Ende des Haushaltsjahres abzuschließen und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) vorzubereiten sind.