§ 24 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In den Tagesabschluss sind die Tagessummen der in den Zeitbüchern verrechneten Ein- und Auszahlungen aufzunehmen§ 24 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Durch Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen mit den Gesamtausgaben ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist den Salden auf dem Zahlungswegkonto, das die Summen und Salden der über die einzelnen Zahlungswege abgewickelten Gebarungen enthält, und dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist zu ermitteln, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt. Abweichungen zwischen dem Kassen-Soll-Bestand und dem Kassen-Ist-Bestand (Überschüsse, Fehlbeträge) sind auf dem Tagesabschlussblatt zu vermerken.

(2) Mit Ende des Kalendermonats ist ein Monatsabschluss und mit Ende des Kalenderjahres ein Jahreskassenabschluss (falls dieser nicht bereits im Tages- oder Monatsabschluss enthalten ist) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erstellen.

(3) Abweichungen aus der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand sind unverzüglich zu klären, Fehlbeträge sind zu ersetzen und Kassenüberschüsse sind bis zur Klärung als Verwahrgelder zu behandeln.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier und die sonst an den Abschlüssen beteiligten Bediensteten haben deren Richtigkeit auf dem Abschlussblatt des Monats- und Jahresabschlusses durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(5) Können Unregelmäßigkeiten des Monatsabschlusses nicht ausreichend aufgeklärt werden, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies unverzüglich der Obfrau oder dem Obmann des Prüfungsausschusses zwecks Überprüfung der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) In den Tagesabschluss sind die Tagessummen der in den Zeitbüchern verrechneten Ein- und Auszahlungen aufzunehmen§ 24 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen. Durch Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen mit den Gesamtausgaben ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist den Salden auf dem Zahlungswegkonto, das die Summen und Salden der über die einzelnen Zahlungswege abgewickelten Gebarungen enthält, und dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist zu ermitteln, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt. Abweichungen zwischen dem Kassen-Soll-Bestand und dem Kassen-Ist-Bestand (Überschüsse, Fehlbeträge) sind auf dem Tagesabschlussblatt zu vermerken.

(2) Mit Ende des Kalendermonats ist ein Monatsabschluss und mit Ende des Kalenderjahres ein Jahreskassenabschluss (falls dieser nicht bereits im Tages- oder Monatsabschluss enthalten ist) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erstellen.

(3) Abweichungen aus der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand sind unverzüglich zu klären, Fehlbeträge sind zu ersetzen und Kassenüberschüsse sind bis zur Klärung als Verwahrgelder zu behandeln.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Gemeindekassierin oder der Gemeindekassier und die sonst an den Abschlüssen beteiligten Bediensteten haben deren Richtigkeit auf dem Abschlussblatt des Monats- und Jahresabschlusses durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(5) Können Unregelmäßigkeiten des Monatsabschlusses nicht ausreichend aufgeklärt werden, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies unverzüglich der Obfrau oder dem Obmann des Prüfungsausschusses zwecks Überprüfung der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten