§ 27 GHO 2015 (weggefallen)

Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die sachgeordnete Verrechnung innerhalb der Abgabenbuchhaltung (§ 22 Abs. 3) ist für jede Zahlungspflichtige oder für jeden Zahlungspflichtigen ein Abgabenkonto einzurichten, welches laufend aufzurechnen ist§ 27 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Auf jedem Abgabenkonto sind zumindest eine ausschließlich diesem zugeordnete Steuernummer, der Name und die Adresse der oder des Zahlungspflichtigen anzuführen.

(3) Das Abgabenkonto hat insbesondere Spalten für das Buchungsdatum, die Belegnummer, die Bezeichnung der Abgabenart, den Zahlungsweg, die Buchungsnummer nach dem Zeitbuch (Journal), den Grund der Sollstellung oder der Zahlung, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, den anfänglichen Rest, den Vorschreibungsbetrag (Soll), den Abstattungsbetrag (Ist) und den schließlichen Rest zu enthalten.

(4) Die Nettosumme der schließlichen Reste aller Abgabenkonten muss mit den Summen der schließlichen Reste der in Bezug stehenden Sachkonten übereinstimmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Für die sachgeordnete Verrechnung innerhalb der Abgabenbuchhaltung (§ 22 Abs. 3) ist für jede Zahlungspflichtige oder für jeden Zahlungspflichtigen ein Abgabenkonto einzurichten, welches laufend aufzurechnen ist§ 27 GHO 2015 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Auf jedem Abgabenkonto sind zumindest eine ausschließlich diesem zugeordnete Steuernummer, der Name und die Adresse der oder des Zahlungspflichtigen anzuführen.

(3) Das Abgabenkonto hat insbesondere Spalten für das Buchungsdatum, die Belegnummer, die Bezeichnung der Abgabenart, den Zahlungsweg, die Buchungsnummer nach dem Zeitbuch (Journal), den Grund der Sollstellung oder der Zahlung, den Umsatzsteuersatz (Code), die Umsatzsteuer, den anfänglichen Rest, den Vorschreibungsbetrag (Soll), den Abstattungsbetrag (Ist) und den schließlichen Rest zu enthalten.

(4) Die Nettosumme der schließlichen Reste aller Abgabenkonten muss mit den Summen der schließlichen Reste der in Bezug stehenden Sachkonten übereinstimmen.

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