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(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, womit eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Gemeinden mit Ausnahme der Freistädte Eisenstadt und Rust erlassen wurde (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung - GHO), LGBl. Nr. 32/1966, außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, womit eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Gemeinden mit Ausnahme der Freistädte Eisenstadt und Rust erlassen wurde (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung - GHO), LGBl. Nr. 32/1966, außer Kraft.