§ 3 Bgld. VerlautG 2015

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.

(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.

(3) Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(5) Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Die Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.

(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.

(3) Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(5) Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

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