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(2) Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.
(3) Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts und des Landesamtsblatts anzugeben.
(2) Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.
(3) Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts und des Landesamtsblatts anzugeben.