§ 3 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:

1.

das Land Burgenland,

2.

die Tourismusverbände und

3.

die Gemeinden.

(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung zur Besorgung der Aufgaben des Landes zuständig§ 3 Bgld. TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
(1) Zur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:

1.

das Land Burgenland,

2.

die Tourismusverbände und

3.

die Gemeinden.

(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung zur Besorgung der Aufgaben des Landes zuständig§ 3 Bgld. TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

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