§ 4 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Land obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen§ 4 Bgld. Hiezu gehören insbesondere:

1.

die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen

a)

der strategischen Planung für den Tourismus im Burgenland, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,

b)

der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

c)

der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Dachmarke Burgenland,

d)

der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,

e)

der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,

f)

der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;

2.

die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusverbände bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Z 1,

a)

die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß § 3,

b)

die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und Gemeinden oder anderen im Tourismus tätigen Rechtsträgern;

3.

die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden.

(2) Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß AbsTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. 1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ zu errichten oder die Errichtung einer solchen Gesellschaft durch die Burgenländische Landesholding GmbH zu beschließen. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben und entsprechend dem Zweck ihrer Tätigkeiten gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung oder nicht gemeinnützig auszugestalten. Die Gesellschaft kann einen Beirat oder Aufsichtsrat einrichten.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
(1) Dem Land obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen§ 4 Bgld. Hiezu gehören insbesondere:

1.

die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen

a)

der strategischen Planung für den Tourismus im Burgenland, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,

b)

der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

c)

der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Dachmarke Burgenland,

d)

der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,

e)

der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,

f)

der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;

2.

die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusverbände bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Z 1,

a)

die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß § 3,

b)

die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und Gemeinden oder anderen im Tourismus tätigen Rechtsträgern;

3.

die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden.

(2) Das Land hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß AbsTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. 1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenland Tourismus GmbH“ zu errichten oder die Errichtung einer solchen Gesellschaft durch die Burgenländische Landesholding GmbH zu beschließen. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben und entsprechend dem Zweck ihrer Tätigkeiten gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung oder nicht gemeinnützig auszugestalten. Die Gesellschaft kann einen Beirat oder Aufsichtsrat einrichten.

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