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(2) Unbeschadet des § 45 § 14 können in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) die Errichtung eines Tourismusverbands oder den Beitritt zu einem Tourismusverband beantragenBgld. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer einer oder mehrerer Gemeinden dafür aussprichtTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Erstreckt sich der zu errichtende Verband auf zwei oder mehrere Gemeinden, muss die Mehrheit in jeder der beteiligten Gemeinden gegeben sein. Der Bürgermeister hat eine Sitzung zum Zweck einer derartigen Willensbildung der Unternehmer einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Unternehmer einer Gemeinde schriftlich verlangen. Für die Einberufung und die Sitzungen dieser Versammlung gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 über die Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands sinngemäß. In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, ist der Antrag von diesem aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung zu stellen.
(3) Die Errichtung eines Tourismusverbands oder der Beitritt zu einem solchen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung und kann nur mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden. § 45 Abs. 7 und 9 gilt sinngemäß.
(4) Sofern sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ und zumindest einen Hinweis auf die Region des Tourismusverbands. Sofern über den Sitz dieses Tourismusverbands kein Einvernehmen mit den Unternehmern der beteiligten Gemeinden erzielt wird, liegt dieser in der Gemeinde mit der höchsten Nächtigungszahl zum Zeitpunkt seiner Errichtung.
(5) Haben sich die Unternehmer einer Gemeinde bzw. hat sich ein örtlicher Tourismusverband mehrheitlich für einen Antrag auf Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband ausgesprochen und findet dieser Antrag nicht die Zustimmung des bestehenden Tourismusverbands, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland die Unternehmer dieser Gemeinde bzw. den örtlichen Tourismusverband einem Tourismusverband angliedern, wenn dies zur Wahrung und Förderung der regionalen Interessen des Tourismus erforderlich ist.
(6) Verzeichnet ein Tourismusverband in seinem örtlichen Wirkungsbereich in drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 50 000 Nächtigungen, so ist dieser, unter Bedachtnahme auf natur- und kulturräumliche Gegebenheiten, nach Einholung einer positiven Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH, einem angrenzenden Tourismusverband anzuschließen.
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(7) Ein Tourismusverband kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Tourismusverbände getrennt werden, wenn
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(8) Vor Errichtung oder Änderung eines Tourismusverbands durch Erlassung der Verordnung der Landesregierung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
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(2) Unbeschadet des § 45 § 14 können in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, die Unternehmer (§ 2 Abs. 1) die Errichtung eines Tourismusverbands oder den Beitritt zu einem Tourismusverband beantragenBgld. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer einer oder mehrerer Gemeinden dafür aussprichtTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Erstreckt sich der zu errichtende Verband auf zwei oder mehrere Gemeinden, muss die Mehrheit in jeder der beteiligten Gemeinden gegeben sein. Der Bürgermeister hat eine Sitzung zum Zweck einer derartigen Willensbildung der Unternehmer einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Unternehmer einer Gemeinde schriftlich verlangen. Für die Einberufung und die Sitzungen dieser Versammlung gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des § 19 über die Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands sinngemäß. In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, ist der Antrag von diesem aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung zu stellen.
(3) Die Errichtung eines Tourismusverbands oder der Beitritt zu einem solchen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung und kann nur mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden. § 45 Abs. 7 und 9 gilt sinngemäß.
(4) Sofern sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ und zumindest einen Hinweis auf die Region des Tourismusverbands. Sofern über den Sitz dieses Tourismusverbands kein Einvernehmen mit den Unternehmern der beteiligten Gemeinden erzielt wird, liegt dieser in der Gemeinde mit der höchsten Nächtigungszahl zum Zeitpunkt seiner Errichtung.
(5) Haben sich die Unternehmer einer Gemeinde bzw. hat sich ein örtlicher Tourismusverband mehrheitlich für einen Antrag auf Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband ausgesprochen und findet dieser Antrag nicht die Zustimmung des bestehenden Tourismusverbands, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland die Unternehmer dieser Gemeinde bzw. den örtlichen Tourismusverband einem Tourismusverband angliedern, wenn dies zur Wahrung und Förderung der regionalen Interessen des Tourismus erforderlich ist.
(6) Verzeichnet ein Tourismusverband in seinem örtlichen Wirkungsbereich in drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 50 000 Nächtigungen, so ist dieser, unter Bedachtnahme auf natur- und kulturräumliche Gegebenheiten, nach Einholung einer positiven Stellungnahme der Burgenland Tourismus GmbH, einem angrenzenden Tourismusverband anzuschließen.
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(7) Ein Tourismusverband kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Tourismusverbände getrennt werden, wenn
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(8) Vor Errichtung oder Änderung eines Tourismusverbands durch Erlassung der Verordnung der Landesregierung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.