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(2) Natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbands sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie
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(3) Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt des Mitgliedes oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet werdenBgld. Vom Beginn sowie von der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist die Landesregierung umgehend unter Vorlage der Beschlussprotokolle zu verständigenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.
(2) Natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbands sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie
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(3) Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt des Mitgliedes oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet werdenBgld. Vom Beginn sowie von der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist die Landesregierung umgehend unter Vorlage der Beschlussprotokolle zu verständigenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.