§ 18 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des Tourismusverbands sind

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmannes ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;

4.

die zwei Rechnungsprüfer.

(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt§ 18 Bgld. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im AmtTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Die Organe des Tourismusverbands sind

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmannes ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;

4.

die zwei Rechnungsprüfer.

(2) Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt§ 18 Bgld. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im AmtTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

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