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(2) Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben§ 20 Bgld. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuübenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.
(3) Ein Bevollmächtigter (Abs. 1 und 2) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(2) Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben§ 20 Bgld. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuübenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.
(3) Ein Bevollmächtigter (Abs. 1 und 2) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.