§ 22 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand§ 22 Bgld. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebundenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand§ 22 Bgld. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebundenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

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