§ 23 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen; ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses§ 23 Bgld. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestattenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

(3) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben.

(4) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen; ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses§ 23 Bgld. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestattenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

(3) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben.

(4) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.

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