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(2) Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
(3) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben.
(4) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
(3) Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben.
(4) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.