§ 25 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Obmann und Geschäftsführer, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und der Rechnungsprüfer über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechts sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat§ 25 Bgld.

(2) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach seiner Errichtung keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.

(4) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 sinngemäß.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Obmann und Geschäftsführer, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und der Rechnungsprüfer über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechts sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat§ 25 Bgld.

(2) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.

(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach seiner Errichtung keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.

(4) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 sinngemäß.

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