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(2) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.
(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach seiner Errichtung keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
(4) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 sinngemäß.
(2) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln TG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.
(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach seiner Errichtung keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
(4) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 sinngemäß.