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(2) Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 3 - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabenpflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.
(3) Von der Ortstaxe sind befreit:
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(4) Personen die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 3 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen.
(5) Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt oder wer über einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes-ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, die Beherbergung von Gästen anbietet. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen sowie jeder, der die Aufstellung von Mobilheimen oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht, Unterkunftgeber. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe bei der Gemeinde entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe.
(6) Die Unterkunftgeber gemäß Abs. 5 haben
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(7) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbands Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
(8) Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Landes und der Gemeinde auf Verlangen die für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(9) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.
(10) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
(2) Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 3 - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabenpflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.
(3) Von der Ortstaxe sind befreit:
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(4) Personen die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 3 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen.
(5) Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt oder wer über einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes-ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, die Beherbergung von Gästen anbietet. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen sowie jeder, der die Aufstellung von Mobilheimen oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht, Unterkunftgeber. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe bei der Gemeinde entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe.
(6) Die Unterkunftgeber gemäß Abs. 5 haben
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(7) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbands Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
(8) Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Landes und der Gemeinde auf Verlangen die für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(9) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.
(10) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.