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(2) Wird von einem Unternehmer (§ 2 Abs. 1) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(2) Wird von einem Unternehmer (§ 2 Abs. 1) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.