§ 33 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs§ 33 Bgld. 3) im Einzelnen:

A 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage

B 1 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 544,74 Euro

C 0,5 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 217,87 Euro

D 0,4 ‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 100 000 Euro.

Die Unternehmer der im Anhang genannten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse I 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 15 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.

(2) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, im Burgenland maßgebend.

(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrags zu entrichten. Dieser beträgt

1.

in der Ortsklasse I

65,41 Euro,

2.

in der Ortsklasse II

48,99 Euro,

3.

in der Ortsklasse III

32,64 Euro,

4.

in der Ortsklasse IV

16,32 Euro.

(4) Die Landesregierung hat die Wertbeständigkeit der Höchstbeiträge gemäß Abs. 1 und 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner des folgenden Jahres mit Verordnung zu sichern. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat JännerTG 2014 verlautbarte endgültige Indexzahlseit 19.02.2021 weggefallen. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird jedoch die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die neue Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Beitrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) Die Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs§ 33 Bgld. 3) im Einzelnen:

A 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage

B 1 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 544,74 Euro

C 0,5 ‰ der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 217,87 Euro

D 0,4 ‰ der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 100 000 Euro.

Die Unternehmer der im Anhang genannten Beitragsgruppe A, B und C haben in der Ortsklasse I 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 15 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.

(2) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz, den der Beitragspflichtige bekannt zu geben hat, zu berechnen und in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, im Burgenland maßgebend.

(3) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrags zu entrichten. Dieser beträgt

1.

in der Ortsklasse I

65,41 Euro,

2.

in der Ortsklasse II

48,99 Euro,

3.

in der Ortsklasse III

32,64 Euro,

4.

in der Ortsklasse IV

16,32 Euro.

(4) Die Landesregierung hat die Wertbeständigkeit der Höchstbeiträge gemäß Abs. 1 und 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner des folgenden Jahres mit Verordnung zu sichern. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat JännerTG 2014 verlautbarte endgültige Indexzahlseit 19.02.2021 weggefallen. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Schwankungen von 5 % wird jedoch die gesamte Änderung berücksichtigt. Der Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die neue Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Beitrags als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.

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