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(2) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Abgabepflichtige den Höchstbeitrag entrichtet. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. April des jeweiligen Jahres fällig.
(3) Tourismusförderungsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Unternehmereigenschaft begründet (Anfangsjahr), und das Jahr nach diesem sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4) Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 2 000 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde über Antrag unverzüglich rückzuerstatten.
(2) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Abgabepflichtige den Höchstbeitrag entrichtet. Im Übrigen hat der Beitragspflichtige den Tourismusförderungsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. April des jeweiligen Jahres fällig.
(3) Tourismusförderungsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Unternehmereigenschaft begründet (Anfangsjahr), und das Jahr nach diesem sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4) Der Tourismusförderungsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsedikts fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Tourismusförderungsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Tourismusförderungsbeiträge unter 2 000 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheids eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde über Antrag unverzüglich rückzuerstatten.