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(2) Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen und Baulichkeiten, die
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(3) Abgabepflichtig ist der Hauseigentümer bzw§ 37 Bgld. jeder Miteigentümer anteilsmäßig oder der WohnungseigentümerTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.
(4) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objekts, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder Vergrößerung einer Ferienwohnung.
(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr
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(6) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern oder Wohnungen haben als Abgabenpflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der bebauten Fläche jede Wohnung im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen. Als bebaute Fläche gilt die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr 41/1984, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte und mit dem Faktor 1 bewertete Fläche. Sofern eine allfällige Änderung der Definition der bebauten Fläche im KAbG nicht mit dem 1. Jänner eines Jahres in Kraft tritt, wird sie für die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen mit Beginn des der Änderung folgenden Jahres wirksam.
(7) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgabe von Ferienwohnungen wesentlichen Umstände verpflichtet. Sollten berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Abgaben entstehen, haben die Organe der Gemeinde oder des Landes gegen vorherige Anmeldung das Recht, die Wohnungen und Baulichkeiten zur Feststellung der Abgabepflicht zu betreten.
(8) Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen ist dem Abgabepflichtigen mittels Bescheid der Gemeinde für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorzuschreiben. Die Vorschreibung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.
(9) 50% der Einnahmen an der Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gebühren der Gemeinde und 50% dem Tourismusverband. Besteht für das Gemeindegebiet kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats 50% der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgaben für Ferienwohnungen an den Tourismusverband oder - sofern kein Tourismusverband für das Gemeindegebiet besteht - an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen verbleibenden Anteil tourismusfördernden Zwecken im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband oder - falls ein solcher nicht besteht - dem Land über dessen Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.
(2) Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen und Baulichkeiten, die
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(3) Abgabepflichtig ist der Hauseigentümer bzw§ 37 Bgld. jeder Miteigentümer anteilsmäßig oder der WohnungseigentümerTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen.
(4) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objekts, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder Vergrößerung einer Ferienwohnung.
(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr
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(6) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern oder Wohnungen haben als Abgabenpflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der bebauten Fläche jede Wohnung im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen. Als bebaute Fläche gilt die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr 41/1984, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte und mit dem Faktor 1 bewertete Fläche. Sofern eine allfällige Änderung der Definition der bebauten Fläche im KAbG nicht mit dem 1. Jänner eines Jahres in Kraft tritt, wird sie für die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen mit Beginn des der Änderung folgenden Jahres wirksam.
(7) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgabe von Ferienwohnungen wesentlichen Umstände verpflichtet. Sollten berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Abgaben entstehen, haben die Organe der Gemeinde oder des Landes gegen vorherige Anmeldung das Recht, die Wohnungen und Baulichkeiten zur Feststellung der Abgabepflicht zu betreten.
(8) Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen ist dem Abgabepflichtigen mittels Bescheid der Gemeinde für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorzuschreiben. Die Vorschreibung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.
(9) 50% der Einnahmen an der Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gebühren der Gemeinde und 50% dem Tourismusverband. Besteht für das Gemeindegebiet kein Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zuzuweisen. Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats 50% der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgaben für Ferienwohnungen an den Tourismusverband oder - sofern kein Tourismusverband für das Gemeindegebiet besteht - an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen verbleibenden Anteil tourismusfördernden Zwecken im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband oder - falls ein solcher nicht besteht - dem Land über dessen Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.