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(2) Das Land hat für die Errichtung der in § 4 Abs. 2 genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis spätestens 30. Juni 2016 Sorge zu tragen. Der Tag der Errichtung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die im Eigentum des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ stehenden Vermögensgegenstände, Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sämtliche vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ begründeten Vertragsverhältnisse einschließlich der bestehenden Dienstverhältnisse gehen mit dem auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgenden Monatsersten unverändert im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Burgenland Tourismus GmbH über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind nur jene Rechte und Pflichten, die aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht ohne Verlust von gewährten oder zugesagten finanziellen Zuwendungen Dritter an die Burgenland Tourismus GmbH übertragen werden können. Hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten werden der Landesverband „Burgenland Tourismus“ und die Burgenland Tourismus GmbH für die Zustimmung Dritter zur Vertragsübernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge Sorge tragen. Bis dahin werden diese Rechte und Pflichten weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ ausgeübt.
(4) Bis zum Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, sind die in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sind die im Zusammenhang mit den in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben stehenden Rechte und Pflichten von der Burgenland Tourismus GmbH zu erfüllen und der Landesverband „Burgenland Tourismus“ wird mit Ausnahme der in Abs. 3 zweiter Satz genannten Rechte und Pflichten leistungsfrei.
(5) Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ darf ab 1.1.2016 Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als diese einer frühestmöglichen Auflösung des Landesverbands und der Wahrnehmung der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben und der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten durch das Land oder durch die Burgenland Tourismus GmbH weder entgegenstehen noch für das Land oder die Burgenland Tourismus GmbH wie immer geartete Nachteilen erwarten lassen.
(6) Den Gläubigern des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 3 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(7) Die Landesregierung hat den Landesverband „Burgenland Tourismus“ durch Verordnung aufzulösen, sobald feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.
(8) Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ in das Eigentum der Burgenland Tourismus GmbH über. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens.
(9) Sofern andere Landesgesetze auf den Landesverband „Burgenland Tourismus“ verweisen, tritt mit dem Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, diese an seine Stelle.
(2) Das Land hat für die Errichtung der in § 4 Abs. 2 genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis spätestens 30. Juni 2016 Sorge zu tragen. Der Tag der Errichtung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die im Eigentum des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ stehenden Vermögensgegenstände, Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sämtliche vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ begründeten Vertragsverhältnisse einschließlich der bestehenden Dienstverhältnisse gehen mit dem auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgenden Monatsersten unverändert im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Burgenland Tourismus GmbH über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind nur jene Rechte und Pflichten, die aus rechtlichen Gründen nicht bzw. nicht ohne Verlust von gewährten oder zugesagten finanziellen Zuwendungen Dritter an die Burgenland Tourismus GmbH übertragen werden können. Hinsichtlich solcher Rechte und Pflichten werden der Landesverband „Burgenland Tourismus“ und die Burgenland Tourismus GmbH für die Zustimmung Dritter zur Vertragsübernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge Sorge tragen. Bis dahin werden diese Rechte und Pflichten weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ ausgeübt.
(4) Bis zum Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, sind die in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben weiterhin vom Landesverband „Burgenland Tourismus“ zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt sind die im Zusammenhang mit den in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben stehenden Rechte und Pflichten von der Burgenland Tourismus GmbH zu erfüllen und der Landesverband „Burgenland Tourismus“ wird mit Ausnahme der in Abs. 3 zweiter Satz genannten Rechte und Pflichten leistungsfrei.
(5) Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ darf ab 1.1.2016 Rechtsgeschäfte nur insoweit eingehen, als diese einer frühestmöglichen Auflösung des Landesverbands und der Wahrnehmung der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben und der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten durch das Land oder durch die Burgenland Tourismus GmbH weder entgegenstehen noch für das Land oder die Burgenland Tourismus GmbH wie immer geartete Nachteilen erwarten lassen.
(6) Den Gläubigern des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ ist, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang der Rechte und Pflichten im Sinne des Abs. 3 melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Rechtsnachfolge die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
(7) Die Landesregierung hat den Landesverband „Burgenland Tourismus“ durch Verordnung aufzulösen, sobald feststeht, dass dieser nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt oder die Gläubiger sichergestellt wurden.
(8) Mit der Auflösung geht das unbewegliche Vermögen des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ in das Eigentum der Burgenland Tourismus GmbH über. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens.
(9) Sofern andere Landesgesetze auf den Landesverband „Burgenland Tourismus“ verweisen, tritt mit dem Monatsersten, der auf die Errichtung der Burgenland Tourismus GmbH folgt, diese an seine Stelle.